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Allgemeine Vertragsbestimmungen Leasing

1. Vertragsabschluss

Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Leasingnehmers aus dem Vertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers.

2. Vertragsinhalt und Eigentum am Leasingobjekt

Die Leasinggeberin erwirbt das vom Leasingnehmer ausgewählte Leasingfahrzeug vom Lieferanten und überlässt dasselbe dem Leasingnehmer während der Dauer des Leasingvertrags zum Gebrauch. Der Leasingnehmer ist berechtigt, das Leasingfahrzeug während der Vertragsdauer unter strikter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen und unter der Bedingung des Haltens eines gültigen Führerscheins zu benutzen.

Der Leasingnehmer nimmt das Fahrzeug stellvertretend für die Leasinggeberin direkt vom Lieferanten in Besitz und ist verpflichtet, das Fahrzeug sofort und sorgfältig zu prüfen. Es wird ein Übergabeprotokoll ausgefertigt, in welches allfällige Mängel und fehlende Teile oder Zubehör aufzunehmen sind, und das vom Lieferanten und vom Leasingnehmer zu unterzeichnen ist.

3. Leasingfahrzeug

Das Leasingfahrzeug wird vom Leasingnehmer in der vertraglich vereinbarten Ausführung und Ausstattung zu dem in dem Leasing-Vertrag angegebenen Verwendungszweck übernommen. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Masse, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten, Geschwindigkeit und Ladefähigkeit des Leasing-Fahrzeugs sind Vertragsinhalt. Sie sind als annähernd zu betrachten.

4. Laufzeit des Leasingvertrags

Die Laufzeit des Leasingvertrags, die der im Leasingvertrag genannten Vertragsdauer in Monaten entspricht, beginnt an dem mit dem Leasingnehmer vereinbarten Tag der Übergabe.

5. Leasingraten

Die erste Leasingrate ist bei Übernahme des Fahrzeugs fällig. Die weiteren Leasingraten sind jeweils am Monatsersten im Voraus fällig. Die Anzahl der Leasingraten entspricht der vereinbarten Vertragsdauer in Monaten.

6. Bezahlung

Die Monatsraten können auf mittels Überweisung beglichen werden. Pro Zahlung mittels QR-Rechnung auf einer Poststelle ist eine Gebühr von CHF 3.90 pro Zahlung fällig.

Bei verspäteter Bezahlung kann nach 10 Tagen eine Mahngebühr in Höhe von 15.00 erhoben werden.

Alle Preise sind in CHF angegeben und verstehen sich inklusive 8.1% MwSt.

7. Versicherungsschutz und Haftung

Der Leasingnehmer ist verpflichtet, für das Leasingfahrzeug während der gesamten Vertragsdauer eine Haftpflicht- sowie eine Vollkaskoversicherung abzuschliessen. Der Leasingnehmer trägt sämtliche Risiken aus dem Betrieb des Fahrzeugs (Untergang, Verlust, Beschädigung).

8. Reparaturen und Kosten

Der Leasingnehmer trägt sämtliche Aufwendungen und Gebühren, die mit dem Betrieb des Leasingfahrzeuges verbunden sind.

9. Garantie

Der Leasingnehmer bestätigt, die Garantiebestimmungen des Herstellers zu kennen. Massgebend ist die in der Verkaufsdokumentation (z.B. Borddokumente oder Verkaufsunterlagen) definierte Neuwagen- oder Occasionsgarantie. Darüberhinausgehende Gewährleistung ist ausgeschlossen.

Soweit der Leasinggeberin ein Anspruch auf die Behebung von Mängeln zusteht, wird derselbe während der Dauer des Leasingvertrages zur selbständigen Geltendmachung an den Leasingnehmer abgetreten. Der Leasingnehmer ist jedoch verpflichtet, dem Lieferanten sämtliche Mängel unverzüglich anzuzeigen und die Leasinggeberin sofort zu benachrichtigen, wenn im Zusammenhang mit der Behebung von Mängeln Probleme auftreten.

10. Sorgfaltspflichten

Der Leasingnehmer hat dafür zu sorgen, dass das Leasingfahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellerwerks behandelt wird. Das Leasing Fahrzeug ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszweckes schonend zu behandeln und stets im betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Die fälligen Wartungsarbeiten sind durchführen zu lassen.

Der Leasingnehmer hat das Leasingfahrzeug nur Personen mit einer gültigen Fahrerlaubnis der entsprechenden Kategorie zu überlassen. Für Schäden, die diese Personen am oder mit dem Leasing Fahrzeug anrichten, haftet der Leasingnehmer. Die mit der Führung des Leasingfahrzeuges vertrauten Personen sind über die Behandlung und Erhaltung des Leasingfahrzeuges sowie über das Verhalten bei Schäden zu unterweisen und zu überwachen.

Der Leasingnehmer hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Er darf es insbesondere weder verkaufen, verpfänden, verschenken, vermieten oder verleihen noch zur Sicherung übereignen. Die Überlassung an Familienangehörige ist gestattet. Von Ansprüchen Dritter auf das Leasing-Fahrzeug, Entwendung, Beschädigung und Verlust ist der Leasinggeber vom Leasingnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.

Der Leasingnehmer trägt die Kosten für Massnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter; die nicht vom Leasinggeber verursacht sind.

Der Leasingnehmer hat seinen Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Leasinggeber zu melden.

11. Gewährleistung - Abtretung von Ansprüchen

Der Leasinggeber haftet nach Gebrauchsüberlassung nicht gegenüber dem Leasingnehmer. Zur Kompensation der abbedungen mietvertraglichen Eigenhaftung tritt der Leasinggeber dem Leasingnehmer alle Ansprüche - insbesondere Gewährleistungsansprüche - ab, die ihm gegenüber dem Hersteller des Kawasaki oder gegenüber dem vermittelnden Betrieb zustehen. Der Leasingnehmer nimmt die Abtretung an. Die dem Leasingnehmer zustehenden Ansprüche ergeben sich aus den Verkaufs- und Lieferbedingungen für Neufahrzeuge.

12. Änderungen von Konditionen und Geschäftsbedingungen

Die Leasinggeberin ist berechtigt, Konditionen und Geschäftsbedingungen jederzeit mittels Zirkulars oder auf andere geeignete Weise zu ändern. Änderungen gelten als genehmigt, wenn nicht innert 4 Wochen, nachdem die Änderung versandt, publiziert oder dem Leasingnehmer in anderer geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht wurde, ein schriftlicher Widerspruch des Leasingnehmers bei der Leasinggeberin eintrifft.

13. Kündigung

Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Der Vertrag kann nach Absprache mit dem Leasinggeber individuell angepasst oder aufgelöst werden.

14. Kaufoption

Nach Ablauf der ordentlichen Vertragsdauer von 60 Monaten hat der Leasingnehmer das Recht, das Fahrzeug zum vereinbarten Restwert käuflich zu erwerben. Ein Kauf des Leasingobjekts durch den Leasingnehmer ist zudem auch während der laufenden Vertragslaufzeit jederzeit möglich; für die Ermittlung der konkreten Kaufsumme sowie die Erstellung der Schlussabrechnung ist direkt Kontakt mit dem Leasinggeber aufzunehmen.

15. Allgemeine Schlussbestimmungen

Sämtliche in diesem Vertrag genannten Beträge und Gebühren verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1%.

Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.

16. Anwendbares Recht & Gerichtsstand

Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht. Als ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien den Wohnsitz bzw. Sitz der Leasinggeberin.

17. Unterschrift & Elektronische Vertragsunterzeichnung

Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass alle meine Angaben in diesem Dokument korrekt und vollständig sind und ich die darin enthaltenen Bedingungen, Vereinbarungen und Gebühren akzeptiere; mit meiner elektronischen Signatur via Swisscom Sign erkläre ich mich zudem ausdrücklich mit deren Nutzungsbedingungen für die Verwendung der Plattform einverstanden.